AGB, 1. November 2022, KENNEL AG ST.GALLEN (CHE-101.058.505)
GELTUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln die vertragliche Beziehung zwischen KENNEL AG und ihren Kunden. Davon abweichende Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von KENNEL AG schriftlich und ausdrücklich bestätigt wurden.
ANGEBOT UND ANNAHME
Die Angebote von KENNEL AG sind strikt freibleibend. Der Vertrag entsteht durch eine schriftliche oder per E-Mail gesendete Auftragsbestätigung. Auf anderem Weg kommt kein Vertrag zustande. Bei abweichenden Auftragsbestätigungen ist dies als neues Angebot zu verstehen, welches zum verbindlichen Vertragsinhalt erklärt wird.
LIEFERKONDITIONEN
Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren ab Werk (EXW) auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Sendungen werden per Kurier oder LKW geliefert. Für Kuriersendungen in der Schweiz werden Portokosten von CHF 9.50 pro Paket verrechnet. Die Kosten für Sendungen per LKW werden basierend auf den Kalkulationsgrundlagen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) verrechnet.
Expresslieferungen oder Lieferungen durch Transportunternehmen, die bei KENNEL AG nicht als Standard geführt sind, werden zu den gängigen Sätzen verrechnet.
KENNEL AG übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für die termingerechte Ausführung der Lieferung oder allfällige Verzögerungen. Kosten, welche durch Annahmeverzug der Lieferung auftreten, können von KENNEL AG weiterbelastet werden. Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei KENNEL AG oder gegebenenfalls ihren Lieferanten bzw. Beauftragten, die eine fristgerechte Lieferung oder Abnahme verunmöglichen, verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist angemessen.
PREISANGABEN
Die Preisangaben der KENNEL AG verstehen sich als Richtwerte. Basis ist der Preis für eine Menge eines Kilogramms (1kg) oder der Stückpreis pro Originalpackung (OP). Verbindlich sind die Verkaufspreise der Auftragsbestätigung. Diese können bei KENNEL AG auch vorgängig angefragt werden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten Preise in Schweizer Franken netto ab Werk (EXW), ohne Steuern, Gebühren, Zölle und Abgaben, wie insbesondere die VOC Abgaben, und ohne irgendwelche Abzüge – vorbehalten auf den entsprechenden Dokumenten sei ausdrücklich etwas anderes festgehalten.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen ferner sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Spedition/Fracht, Versicherung etc. zu Lasten des Kunden. Ausserdem hat der Kunde alle Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern zu übernehmen, die mit der Lieferung zusammenhängen.
ZAHLUNG
Die Zahlungen sind innert der auf der Rechnung aufgeführten Frist ohne Abzüge zu tätigen. Eine Verrechnung mit ausstehenden Zahlungen von KENNEL AG ist ausgeschlossen. Offene Gutschriften können vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug. KENNEL AG behält sich vor, nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen von 0.5% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu belasten.
Ausserdem behält sich KENNEL AG das Recht vor, allfällige Mahngebühren bzw. Betreibungsgebühren dem Schuldner zu belasten.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der KENNEL AG. Die KENNEL AG ist berechtigt allfällige Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Darüber hinaus ist die KENNEL AG im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die verkaufte Ware zurückzuverlangen.
BEZUGSBERECHTIGUNG
Die Lieferungen von Artikeln erfolgt ausschliesslich nach den aktuellen gesetzlichen Richtlinien, Verordnungen und Abgrenzungskriterien (Heilmittel, Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetik). KENNEL AG kann die für den Bezug von Artikeln notwendigen Bewilligungen (z.B. Betriebs-, Herstell-, Grosshandels-, Berufsausübungs-, Alkoholbewilligung etc.) jederzeit vom Besteller/Kunden einfordern.
LOHNHERSTELLUNGEN
Bei der Herstellung von Produkten für Dritte gelten die gängigen gesetzlichen Richtlinien. Für die Lohnherstellung muss ein gegenseitig unterzeichneter Lohnherstellungsvertrag vorliegen, welcher die Verantwortlichkeiten regelt. Zudem muss wenigstens die verwendete Rezeptur (Stückliste) oder Arbeitsanweisung (falls keine Rezeptur/Stückliste nötig/sinnvoll ist) vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
Eine Rücknahme von korrekt hergestellten Waren gemäss Lohnherstellungsvertrag ist ausgeschlossen. Mehraufwände, welche zusätzlich zum bestehenden Lohnherstellungsvertrag anfallen, werden verrechnet.
Abweichungen zwischen der bestellten und der gelieferten Menge müssen im üblichen Rahmen übernommen werden. Verrechnet wird die effektiv gelieferte Menge.
ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand ausgeschieden ist und nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Es gelten die aktuellen Incoterms.
TRANSPORTSCHÄDEN
Äusserlich sichtbare Transportschäden müssen bei Erhalt sofort dem Transportunternehmen gemeldet werden. Der Empfänger hat die Annahme der Sendung zu verweigern oder unter Vorbehalt anzunehmen, da ansonsten der Garantieanspruch erlischt. Äusserlich nicht sichtbare Beschädigungen müssen innert sieben (7) Tagen nach Ablieferung gemeldet werden.
QUALITÄT
Die konstante Qualität und Homogenität von pflanzlichen Stoffen und von der KENNEL AG hergestellten Artikeln/Produkten kann nicht garantiert werden. Abweichungen innerhalb einer Charge/Partie und von Charge/Partie zu Charge/Partie können bei Naturprodukten nicht ausgeschlossen werden.
Artikel- und Produktinformationen, Spezifikationen und Analysenzertifikate werden von der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle der KENNEL AG erstellt. Die ausgewiesenen Analysenresultate bzw. Analysenwerte stammen dabei vom eigenen Labor der KENNEL AG, einem Vertrags- oder Auftragslabor oder sind vom Lieferanten übernommen worden. Eine rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die KENNEL AG erklärt hiermit ausdrücklich, dass es sich bei den Artikel- und Produkteinformationen, Spezifikationen und Analysenzertifikate nicht um Zusicherungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR handelt. KENNEL AG leistet keine Gewähr, falls die Artikel/Produkte von den Eigenschaften in diesen Beschreibungen abweichen.
Das Analysenzertifikat entbindet den Kunden der KENNEL AG nicht von eigenen Prüfungen der Identität und Eigenschaften des Artikels/Produktes sowie dessen Eignung für die vorgesehene Verwendung.
Eine Kontamination von/durch Insekten/Schädlingen kann bei Naturprodukten nicht ausgeschlossen werden. Eine prophylaktische CO2-Entwesung wird empfohlen und im Kundenauftrag gerne ausgeführt.
MÄNGEL/HAFTUNG
Alle Mängelrechte werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Insbesondere ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche aus entstandenen Schäden infolge eines Lieferverzuges. Jegliche Haftung aus Folgeschäden oder anderen Schäden, die direkt oder indirekt aus der Verwendung, Einnahme oder Verarbeitung von gekauften Artikeln/Produkten entsteht, ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ohne CO2-Entwesung wird für gelieferte Artikel/Produkte sowie für Folgeschäden, welche auf die Kontamination von/durch Insekten/Schädlingen zurückzuführen sind, keine Haftung übernommen.
Der Besteller muss die Lieferungen sofort nach Empfang, aber längstens innert sieben (7) Tagen, und vor Verwendung derselben prüfen und eventuelle Mängel schriftlich rügen. Wenn er dies unterlässt, gilt die Lieferung als genehmigt. Eine Rücknahme von irrtümlich bestellter oder individuell abgefüllter Ware ist ausgeschlossen. Anerkennt KENNEL AG trotz obigen Ausschlüssen einen Mangel, so steht es ihr frei, entweder Ersatz zu liefern oder die mangelhafte Ware gutzuschreiben.
HÖHERE GEWALT
KENNEL AG haftet nicht für eine Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten, wenn der Hinderungsgrund ausserhalb ihrer Kontrolle liegt wie höhere Gewalt, insbesondere und nicht abschliessend, Naturereignisse wie Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien und Pandemien, Rohstoffknappheit, behördliche Restriktionen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Bedrohungen (z.B. Pandemien, Terrorismus, etc.), anderen behördlichen Verfügungen (z.B. Entzug der Betriebsbewilligung), Krieg, Streik, (internationale) Wirtschaftssanktionen, Ausfall öffentlicher Infrastrukturen (z.B. Energieversorgung, öffentlicher Verkehr, etc.), usw.
GERICHTSSTAND, BETREIBUNGSORT UND ANWENDBARES RECHT
Unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen, ist der Sitz der KENNEL AG Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Betreibungsort (für Vertragspartner im Ausland). Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsrechten (wie z.B. dem Schweizer IPRG) und internationalen Bestimmungen (wie z.B. dem Wiener Kaufrecht).